Verhinderungspflege

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 haben einen Anspruch auf eine Ersatzpflege, wenn der pflegende Angehörige oder Vertraute durch Urlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert ist. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Verhinderungspflege. Sie können lediglich den monatlichen Betrag von 131 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten einer nachgewiesenen Ersatzpflege. Seit 2025 stehen dafür bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung, die flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege genutzt werden können.

 

Wer hat Anspruch?

  • Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
  • Die Pflege findet überwiegend zuhause statt (nicht im Pflegeheim).
  • Es gibt eine eingetragene Pflegeperson, die vertreten wird.
  • Die 6-Monats-Wartezeit gibt es seit Juli 2025 nicht mehr.

 

Gründe für Verhinderungspflege

Es gibt fast keine Einschränkungen: Krankheit, Urlaub, Termine, Überstunden, Dienstreisen oder einfach, weil Sie mal Zeit für sich brauchen.

 

Wer kann die Pflege übernehmen?

  • Privatpersonen wie Freunde, Nachbarn oder Verwandte.
  • Bei nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern, Geschwister) oder Personen im selben Haushalt gelten Sonderregeln für die Höhe der Vergütung.
  • Es können mehrere Pflegepersonen bei der Pflegekasse gemeldet sein.
  • Ambulanter Pflegedienst – hier rechnen die Pflegekräfte direkt mit der Kasse ab, es können aber Eigenanteile entstehen.

 

Wie viel Geld gibt es?

Seit dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: 3.539 € pro Jahr (unabhängig vom Pflegegrad 2-5). Sie können selbst entscheiden, wie Sie den Betrag aufteilen – ganz oder teilweise für Verhinderungspflege, den Rest für Kurzzeitpflege.

Stundenweise oder tageweise Pflege

  • Stundenweise: Die Ersatzpflege dauert weniger als 8 Stunden pro Tag. → Ihr Pflegegeld bleibt ungekürzt.
  • Tageweise: 8 Stunden oder mehr pro Tag. → Ihr Pflegegeld wird an diesen Tagen um die Hälfte gekürzt (außer am ersten und letzten Tag des Zeitraums).

Bezahlung von Privatpersonen

  • Der Stundenlohn kann frei vereinbart werden (meist 5–25 € pro Stunde).
  • Sie zahlen die Ersatzpflegeperson aus und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein.
  • Am besten per Überweisung (Kontoauszug aufbewahren) oder bei Barzahlung Quittung geben lassen.

Mehrkosten bei nahen Angehörigen

Wenn nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder die Pflege übernehmen, ist die Vergütung auf das Doppelte des Pflegegelds begrenzt. Zusätzlich können Mehrkosten erstattet werden, z. B.:

  • Fahrtkosten (0,20 € pro Kilometer)
  • Verdienstausfälle (mit Nachweis)

 

Wichtige Tipps

  • Rückwirkend beantragen: Sie können Verhinderungspflege bis zu 4 Jahre rückwirkend geltend machen, wenn Sie Belege haben.
  • Steuerfreiheit: Geld für Verhinderungspflege ist steuerfrei, wenn es von Verwandten oder Personen ohne Erwerbsabsicht geleistet wird.
  • Ziehen Sie auf jeden Fall einen Steuerberater hinzu, damit die gezahlten Beträge einwandfrei deklariert werden können.

 

Unser Tipp für pflegende Privatpersonen ist, sich nach sechs Monaten Pflege zu fragen, wie eine effiziente Entlastung aussehen könnte. Ihr „Entlastungskonzept“ können Sie dann mit uns besprechen. Wir prüfen daraufhin noch einmal alle Möglichkeiten. So können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche an die Pflegekasse ausgeschöpft sind und Sie einen verläßlichen Partner an Ihrer Seite haben.