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Die Grundpflege umfasst alle wiederkehrenden Pflegemaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI), die zur Alltagsbewältigung einer pflegebedürftigen Person erforderlich sind. Dazu zählen die Körperpflege, Ernährung, Mobilität, vorbeugende Maßnahmen sowie die Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation.
Der Unterstützungsgrad sollte stets nur so weit gehen, wie es nötig ist, um die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person so lange wie möglich zu erhalten.
Pflegende Angehörige können an Schulungen und Kursen teilnehmen, um die notwendigen Pflegemaßnahmen fachgerecht durchführen zu können.
Kostenträger für die Grundpflege ist – bei Vorliegen eines Pflegegrades – die Pflegeversicherung. Liegt kein Pflegegrad vor, kann die Grundpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ärztlich verordnet werden; in diesem Fall übernehmen die Krankenkassen die Kosten.
Körperpflege:
Ernährung:
Mobilität:
Prophylaxemaßnahmen:
Die Behandlungspflege umfasst alle Maßnahmen, die von einem Arzt verordnet werden. Sie dürfen in der häuslichen Krankenpflege und vollstationären Pflegeeinrichtungen nur von Pflegefachkräften durchgeführt und dokumentiert werden. Dazu gehören examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger, examinierte Altenpfleger sowie examinierte Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.
Die Behandlungspflege ist ein wesentlicher Teil der Arbeit in der Altenpflege und ein wichtiger Versorgungbereich, wenn es darum geht, Krankenhausaufenthalte zu verkürzen. Kostenträger der Behandlungspflege ist die Krankenkasse (Verordnungen werden z.B. vom ambulanten Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse abgerechnet).
Zu den Leistungen der Behandlungspflege gehören:
Die tagtäglich im Haushalt anfallenden Aufgaben, sind für einen pflegebedürftigen Menschen oft kaum zu bewältigen. Die hauswirtschaftliche Versorgung ist Bestandteil der Altenpflege und wird von der Pflegekasse bezahlt.
Zu den Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung in der Altenpflege gehören:
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