Tages- und Nachtpflege

Tages- und Nachtpflege gehören zur sogenannten teilstationären Pflege. Das bedeutet: Die pflegebedürftige Person lebt weiterhin zuhause, wird aber tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut und gepflegt. Die Pflegeversicherung übernimmt ab Pflegegrad 2 die Kosten für die Pflege, die soziale Betreuung sowie den Hol- und Bringdienst. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung müssen selbst gezahlt werden, können aber zusätzlich mit dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro finanziert werden, der bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung steht.

Die Tagespflege eignet sich für Menschen, die tagsüber nicht allein bleiben können oder möchten. Sie bietet Betreuung, pflegerische Unterstützung, Mahlzeiten, Beschäftigungsangebote und soziale Kontakte. Angehörige werden dadurch spürbar entlastet.

Die Nachtpflege ist für Menschen gedacht, die nachts Betreuung benötigen oder deren Angehörige nachts Ruhe brauchen. Sie bietet sichere Betreuung, pflegerische Versorgung in der Nacht und entlastet Familien, zum Beispiel bei Schichtarbeit oder bei nächtlicher Unruhe durch Demenz.

Wichtig: Das Pflegegeld wird durch die Nutzung von Tages- oder Nachtpflege nicht gekürzt und weiter in voller Höhe ausgezahlt. So können Pflegegeld und teilstationäre Pflegeleistungen miteinander kombiniert werden.

Die Höhe der Leistung der Pflegeversicherung für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege Pflegebedürftiger beträgt monatlich:

Pflegegrad 1 -   131,00 € einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 -   721,00 €
Pflegegrad 3 - 1357,00 €
Pflegegrad 4 - 1685,00 €
Pflegegrad 5 - 1085,00 €